Änderung der NoVA per 1. Juli 2021

Vor Weihnachten noch wurde noch via Initiativantrag der Regierung (d.h. ohne Einbindung bzw. Begutachtung durch die Interessenverbände der betroffenen Branchen) eine weitere „Ökologisierung“ des Normabgabegesetzes beschlossen. Für Neuzulassungen ab 1. Juli 2021 wird damit eine NoVA-Pflicht für alle Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung bis 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht eingeführt. Das bedeutet, dass dann auch für leichte Nutzfahrzeuge (und Pick-ups) NoVA abzuführen ist.

Überdies werden die von den CO2-Emissionen abhängigen Faktoren weiter verschärft:

a)      Pkw
Berechnungsformel:  

CO2- Emission [g/km] - 112 : 5 = Steuersatz [%]

  • Dieser Steuersatz ist wie bisher auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden, der Höchststeuersatz beträgt 50% (bisher 32 %). Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw/Kombi anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von € 350 abzuziehen.
  • Eine Steuergutschrift ist nicht möglich.
  • Malus bei Pkw/Kombi mit CO2-Emissionen über 200 g/km (bisher 275 g/km): 
    für jedes Gramm CO2 über diesem Grenzwert erhöht sich die zu leistende NoVA um € 50 je g/km (bisher € 40 je g/km).

 

b)     Nutzfahrzeuge bis 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht

Berechnungsformel:

CO2- Emission [g/km] - 165 : 5 = Steuersatz [%]

  • Dieser Steuersatz ist wie bisher auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden, der Höchststeuersatz beträgt 50%. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Fahrzeuges anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von € 350 abzuziehen.
  • Eine Steuergutschrift ist nicht möglich.
  • Malus bei Nutzfahrzeugen mit CO2-Emissionen über 253 g/km: für jedes Gramm CO2 über dem Grenzwert erhöht sich die zu leistende NoVA um € 50 je g/km.

Für die Folgejahre sind nachfolgende weitere Verschärfungen verabschiedet worden:

  ab 1. Juli 2021
PKW / LKW
ab 1. Jänner 2022
PKW / LKW
ab 1. Jänner 2023
PKW / LKW
ab 1. Jänner 2024
PKW / LKW
CO2-Abzugsbetrag 112 / 165 g/km 107 / 160 g/km 102 / 155 g/km 97 / 150 g/km
Malus-Grenzwert 200 / 253 g/km 185 / 238 g/km 170 / 223 g/km 155 / 208 g/km
Malusbetrag 50 Euro 60 Euro 70 Euro 80 Euro
Höchststeuersatz 50 % 60 % 70 % 80 %

Übergangsregelung zur Einführung:

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. November 2021 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

Alljährliche Übergangsregelung:

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.

Da die Einführung einer NoVA für Nutzfahrzeuge für Unternehmen besonders relevant ist, nachfolgend ein paar Berechnungsbeispiele, um Ihnen die Kostenauswirkung zu veranschaulichen:

tabelle nova

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die kleineren Transporter in der Regel vorerst unter der CO2-Schwelle für die NoVA bleiben – bei den größeren Transportern kommt es aber zu massiven Kostensteigerungen.

Kontaktieren Sie bitte gerne Ihre/n BetreuerIn, um die Beschaffung von Transportern im ersten Halbjahr 2021 zu besprechen.