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Die Fuhrparkkosten im Griff

KFZ Wirtschaft, September 2024

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Elektroautos – leasen oder abonnieren?

KFZ Wirtschaft, September 2024

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Leasing wächst weiter

Raiffeisenzeitung vom 27. Juni 2024

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Steuern

Fixierte Kostensteigerungen fossile Antriebe

  1. NoVA
  2. Motorbezogene Versicherungssteuer
  3. Sachbezug für Privatnutzung von Firmenfahrzeugen
  4. CO2-Bepreisung

Steuern E-Mobilität

Vorsteuerabzugsberechtigung für Firmenfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß:

  • bis 40.000 € inkl. MwSt.: 100%ige Vorsteuerabzugsberechtigung
  • bis 80.000 € inkl. MwSt.: die Vorsteuer kann nur für die ersten 40.000 € inkl. MwSt. geltend gemacht werden
  • ab 80.001 € inkl. MwSt.:   die Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt

Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt auch für die laufenden Betriebskosten der E-Fahrzeuge. 

Achtung: Nicht alle Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt (z.B. Ärzte, Banken,…).

 

* Motorbezogene Versicherungssteuer ab 01.04.2025

Mit 01.04.2025 entfällt für eFahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb (BEV) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die Versicherungen haben bis 17.12.2025 Zeit diese (rückwirkend per 01.04.2025) zu inkassieren.

Die Steuer berechnet sich aus zwei Komponenten:

a) Motorleistung = Nenndauerleistung bzw. die “30-Minuten Maximalleistung”

b) Eigengewicht des Fahrzeuges

Maßgeblich für beide Komponenten ist, was im Zulassungsschein eingetragen ist.

Berechnung:

monatliche Steuer [€] = Leistungskomponente + Gewichtskomponente

a) Leistungskomponente

Basis = Motorleistung [kW] - 45 kW

für die ersten 35 kW für die nächsten 25 kW für darüber hinausgehende kW
€ 0,25 pro kW € 0,35 pro kW € 0,45 pro kW

b) Gewichtskomponente

Basis = Eigengewicht [kg] - 500 kg

für die ersten 500 kg für die nächsten 700 kg für darüber hinausliegende kg
€ 0,015 pro kg € 0,030 pro kg € 0,045 pro kg

Nachfolgende Punkte wurden zwischen dem Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) geklärt:*

  1. Bei einer „Gehaltsumwandlung“ (reduziertes Gehalt im Tausch gegen Firmenfahrzeug) sind vollelektrische-Kfz (BEV) - in Analogie zur Regelung betreffend E-Bikes bei privater Nutzung - sachbezugsbefreit.
  2. Für einen Vorsteuerabzug bei E-Pkw (BEV) ist u.A. eine betriebliche Nutzung von zumindest 10% notwendig. Die 10% betriebliche Nutzung sind jedenfalls dadurch gegeben, dass ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt (siehe Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675, gültig ab 15.12.2023, UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000: „1.1.1.6. Weitere Fälle zum Leistungsaustausch").

*nähere Infos dazu bitte bei Ihrem Steuerberater.

 

Ersatz von Ladekosten und Kosten für den Einbau einer Elektroladestation

Am 30.12.2022 wurde die neue Sachbezugswerte-Verordnung mit Gültigkeit ab 01.01.2023 veröffentlicht: BGBl. II Nr. 504/2022: Bundesgesetzblatt

Sowohl der Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch die Kostentragung bzw. zur Verfügungstellung einer Ladestation beim Arbeitnehmer ist ab 01.01.2023 steuerfrei bzw. sachbezugsbefreit.

  • Es gibt für Arbeitnehmer (vorerst befristet bis 31.12.2025) die Möglichkeit eines steuerfreien pauschalen Kostenersatzes für Ladekosten von € 30,- pro Monat, wenn die verwendete Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge auszuweisen. Somit können vom Arbeitgeber € 360,- pro Jahr steuerfrei an den Arbeitnehmer ersetzt werden.
  • Bei Ladeeinrichtungen, die eine exakte Erfassung der Lademenge bereits ermöglichen, ist ab 1.1.2023 zur Berechnung des Kostenersatzes der von der E-Control bekannt gegebene und vom BMF jeweils vor Jahresende veröffentlichte Durchschnittspreis für Strom (berechnet anhand des durchschnittlichen Strompreises im Vorjahr) zu verwenden:
Jahr     Kostensatz [Cent/kWh]
2023 22,247
2024 33,182
2025 35,889
2026 32,806

Weitere Informationen finden Sie hier: Link 2026

  • Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber für die Ladeinrichtung beim Arbeitnehmer ist bis max. € 2.000,- sachbezugsbefreit.

Generelle steuerliche Sicht der E-Mobilität (WKO)

Förderungen

Die Treibshausgas-Minderungsquote: Bares Geld für E-Fahrzeugnutzer

  • Wer fossile Kraftstoffe verkauft (Mineralölgesellschaften,…), ist verpflichtet den CO2-Fußabdruck dieser Kraftstoffe kontinuierlich zu reduzieren
  • Eine Möglichkeit ist der Verkauf oder die Beimischung von CO2-ärmeren alternativen Kraftstoffen
  • Eine andere ist die Anrechnung erneuerbaren Stroms für E-Autos und der CO2-Einsparung, die dadurch entsteht
  • Die damit verbundene CO2-Einsparung kann zertifiziert und gehandelt werden
  • Mit der Änderung der Kraftstoffverordnung (KVO), die mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten ist, steht diese eQuote (THG-Quote) nun den Zulassungsbesitzern von E-Fahrzeugen zu
  • Um den administrativen Aufwand gering zu halten, werden THG-Quoten erst ab 100.000 kWh vom Umweltbundesamt zertifiziert (§11 (2)) und somit handelbar gemacht
  • Die THG-Quoten von Zulassungsbesitzern müssen daher von Zwischenhändlern („Sammlern“) gebündelt werden

 

Es gibt zwei Varianten zur Ermittlung der maßgeblichen kWh:

A) Messung kWh:

  • Überwiegende Ladung bei nicht öffentlichen Ladestationen
  • Nachweis Verwendung von Grünstrom,
  • Verwendung einer Wallbox, die eichrechtskonform (MID- oder ME-konform - siehe FAQs: Seite 19) den Ladestrom messen kann (smartes Ladekabel dzt. nicht zulässig)
  • Eindeutige Zuordenbarkeit zum gegenständlichen Fahrzeug (vollelektrisch oder Plugin-Hybrid)

B) Pauschale:

  • Diese kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Bedingungen gem. A) nicht erfüllt sind (eichrechtskonforme Messung mit einer Wallbox und eindeutige Zuordenbarkeit)
  • 1.500 kWh pro Jahr (bzw. aliquot, wenn das Fahrzeug nicht das ganze Jahr auf den Zulassungsbesitzer zugelassen war)
  • Nicht zulässig für Plugin-Hybrid Fahrzeuge
     

Wie kommt man zur THG-Minderungsquote?

Einfach die Raiffeisen-Leasing „E-Autoprämie“ beantragen: Link

E-Mobilitätsförderung

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Rechtliches

Novelle Wohnungseigentumsgesetz vom 01.01.2022

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