Regelungen zum „Home-Charging“ *

Mit 01.Jänner 2023 ist eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung in Kraft getreten (Link).

Diese regelt die steuerfreie Zurverfügungstellung bzw. Kostentragung von privaten Ladeeinrichtungen für Arbeitnehmer:innen durch den Arbeitgeber und den steuerfreien Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom.

1. Private Ladeeinrichtungen von Dienstwagennutzer:innen

Ein Kostenersatz durch den Arbeitgeber für private Ladeeinrichtungen von Dienstwagennutzer:innen ist bis maximal € 2.000,- inkl. USt. sachbezugsbefreit. Darin können auch einmalige Installationskosten enthalten sein.

2. Kostenersatz an Dienstwagennutzer:innen für Ladestrom

  • Pauschaler Ersatz:
    Ein Ersatz von € 30,- pro Monat ist dann möglich, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge auszuweisen. Als Nachweis gilt die Rechnung (mit genauer Modellbezeichnung) der Ladeinrichtung.

    Dieser pauschale Ersatz ist (vorerst) bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
  • Abrechnung der tatsächlichen Strommenge (kWh):
    Bei dieser Abrechnung muss die Ladeeinrichtung die geladene Strommenge in kWh ausweisen (Messung muss nicht geeicht sein).
    Als Kostensatz muss der von der E-Control bekannt gegebene und vom BMF jeweils vor Jahresende veröffentlichte Preis für Strom (berechnet anhand des durchschnittlichen Strompreises des Vorjahres) verwendet werden.
    Für 2023 beträgt dieser 22,247 Cent/kWh.

    Die in der Verordnung geforderte Sicherstellung der Zuordenbarkeit der Ladung zum Fahrzeug kann durch einen Report mit Auflistung der einzelnen Ladungen und durch (zumindest fallweise) Angabe des Kilometerstandes erfüllt werden.
    Die Verwendung eines RFID-Chips zur Freischaltung der Ladeeinrichtung ist ebenso wenig gefordert, wie eine eichrechtskonforme Messung der Lademengen.

 

* Angaben ohne Gewähr. Für Details fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.