Kfz-Steuern

Am 25.09.2019 wurden vom Nationalrat nachfolgende Anpassungen Kfz-Steuern beschlossen. Die Anpassungen sind notwendig geworden durch die Umstellung der Testzyklen von MVEG auf WLTP, die deutlich höhere Normverbräuche und -emissionen (CO2) ergeben.

1. NoVA

Ab 01.01.2020 gilt nachfolgende Berechnungsformel:

CO2-Emmision [g/km] - 115 : 5 = Steuersatz [%]

 
  • Dieser Steuersatz ist wie bisher auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden, der Höchststeuersatz bleibt bei 32 %. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw/Kombi anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von 350 Euro abzuziehen.
  • Malus bei Pkw/Kombi mit CO2-Emissionen über 275 g/km: für jedes Gramm CO2 über dem Grenzwert von 275 g/km erhöht sich die zu leistende NoVA um 40 Euro je g/km.
  • Beginnend ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115 jeweils um den Wert drei jährlich abgesenkt.

Übergangsregelung:

Als Übergangsregelung wurde fixiert, dass auf Kfz, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden kann.

Update November 2019:

Die nachfolgend angeführte Sachbezugsregelung tritt mit 01.04.2020 in Kraft (nicht per 01.01.2020). Eine zusätzliche Übergangslösung gibt es daher nicht.

2. Sachbezug *

Im Zuge der NoVA-Änderung wird auch die Sachbezugsverordnung geändert.

Der Wert für den vergünstigten Sachbezug von 1,5% wird ab 01.01.2020 auf 141 Gramm pro Kilometer angehoben.

In den Folgejahren wird dieser Grenzwert jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt. 

Erstzulassung

Neu ist auch, dass bei Vorführkraftfahrzeugen die um 15 % (statt 20 %) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen sind.

*Angaben ohne Gewähr - für Details fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

Übergangsregelung:

Eine Übergangsregelung ist noch in Verhandlung.

3. Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird ab 1.10.2020 folgendermaßen geändert:

Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (Personenkraftwagen), die ab 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden, werden auf Basis einer neuen Bemessungsgrundlage und eines neuen Steuersatzes besteuert.

Dabei muss unterschieden werden, ob für das Kfz der CO2-Ausstoß nach WLTP, nach NEFZ (z. B. bei auslaufenden Serien) oder nach keinem der beiden Messverfahren (wie z. B. bei Wohnmobilen) ermittelt wird.

WLTP und NEFZ:

  • Im Fall der Ermittlung nach WLTP oder NEFZ werden als Bemessungsgrundlage die Leistung des Verbrennungsmotors und zusätzlich der CO2-Ausstoß in g/km verwendet.
  • Bei der Motorleistung wird (wie bisher) ausschließlich auf die Motorleistung des Verbrennungsmotors abgestellt, wodurch insbesondere Elektro- und Hybrid-Pkw gefördert werden sollen. Grundsätzlich ist als Wert des CO2-Ausstoßes der kombinierte WLTP-CO2-Ausstoß in g/km laut Zulassungsbescheinigung ausschlaggebend.

Bei Plug-In Hybrid Kraftfahrzeugen wird abweichend davon der gewichtete WLTP-CO2-Ausstoß gelten.

  • Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw), die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige von der Motorleistung in kW abhängige Stufentarif, durch einen stufenlosen Steuertarif, der von der Motorleistung und dem CO2-Ausstoß abhängig ist, ersetzt.

NEUE FORMEL: (kW – 65) * 0,72 + (CO2 – 115) * 0,72 = monatliche Steuer

  • Analog zur bisherigen monatlichen Mindestbesteuerung wird sowohl für den CO2-Wert als auch den kW-Wert jeweils ein Mindestbetrag festgelegt, durch den ein Mindeststeuersatz von 7,20 pro Monat erreicht werden soll (bisher 6,20 Euro).
  • Der Zuschlag für die monatliche (10 %), vierteljährliche (8 %) oder halbjährliche (6 %) Zahlweise der motorbezogenen Versicherungssteuer entfällt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden.
  • Um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen, wird der Abzugsbetrag, der in der Steuersatzformel vom CO2-Ausstoß abzuziehen ist, jährlich um 3 g/km absinken. Analog wird auch der Abzugsbetrag für die Motorleistung jährlich um 1 kW absinken.
    Die erste Absenkung erfolgt mit 1. Jänner 2021 und wird in der Folge immer ab dem 1. Jänner des Folgejahres gelten. Der angepasste Steuersatz soll für jene Kraftfahrzeuge gelten, die im jeweiligen Jahr der Anpassung erstmalig zugelassen werden.
  • Bei Kraftfahrzeugen der Klasse N1, also leichten Nutzfahrzeugen, und allen anderen Kraftfahrzeugen ist weiterhin die Leistung des Verbrennungsmotors Bemessungsgrundlage.
  • Für BEV (Batterie-elektrische Fahrzeuge) ergibt sich keine Änderung, diese sind weiterhin von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen.

Beispielrechnungen:

Anhand von nachfolgenden, typischen Fuhrparkautos wollen wir Ihnen eine Indikation geben, wie sich die vorstehend beschriebenen Änderungen auf die jeweiligen Kostenpositionen auswirken.