Kostensatz bei "Home-Charging" für 2024

Mit 01.Jänner 2023 trat eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung in Kraft (Link).

Diese regelt u. a. den steuerfreien Kostenersatz des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für privat geladenen Ladestrom.

a)    Pauschaler Ersatz (unverändert):

Ein Ersatz von € 30,- pro Monat ist dann möglich, wenn die Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge auszuweisen. Als Nachweis gilt die Rechnung (mit genauer Modellbezeichnung) der Ladeinrichtung.

Dieser pauschale Ersatz ist (vorerst) bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

b)    Abrechnung der tatsächlichen Strommenge (kWh):

Bei dieser Abrechnung muss die Ladeeinrichtung die geladene Strommenge in kWh ausweisen (Messung muss nicht geeicht sein).

Als Kostensatz muss der von der E-Control bekannt gegebene und vom BMF jeweils vor Jahresende veröffentlichte Durchschnittspreis für Strom (berechnet anhand des durchschnittlichen Strompreises des Vorjahres) verwendet werden.

Für 2023 beträgt dieser 22,247 Cent/kWh.

Für 2024 beträgt dieser 33,182 Cent/kWh siehe Link: "Strompreis 2024 für das Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener KFZ".
 

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